Auffahrender haftet trotz Rotlichtverstoßes des Gegners
Der Unfallfahrer fuhr hinter einem anderen Fahrzeug an, nachdem die Ampel für die beiden auf grün umgesprungen war. Da der Fahrer eines kreuzenden Fahrzeugs das Rotlicht übersah, mußte der Vorausfahrende abbremsen und der Nachfolgende fuhr auf.
Das Amtsgericht Hamburg St. Georg (921 C 562/05) ist der Auffassung, daß auch in einem solchen Fall der Auffahrende zumindest zu 70 % hafte. Denn selbst bei einem unverhofft starken Abbremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund sei in der Regel von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Auffahrenden auszugehen. Bei den anderslautenden Entscheidungen des KG (KG v. 17.09.1992 - 12 U 4389/91 = VM 1993, 27) und des Landgerichts München I (DAR 12/2005, 690) handele es sich um Minderheitenmeinungen.
Gegen das Urteil des AG Hamburg St. Georg läuft die Berufung...
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