Montag, Februar 20, 2006

Haftung eines 11-jährigen Kindes

Wie das OLG Hamm (13 U 133/04, ZfS 2006,18) festgestellt hat, darf der Kraftfahrer bei einem 11-jährigen Kind erwarten, daß es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, daß kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führe zu Lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60%.

Das Urteil erging noch zu altem Recht. Da gem. § 828 II BGB n.F. Kinder unter 10 Jahren keinerlei Haftung bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen trifft, wäre es interessant zu wissen, wie hoch das Gericht die Haftungsverteilung nach neuem Recht tatsächlich beurteilt hätte.
In seiner Anmerkung zum o.g. Urteil weist Diehl - mit Recht - darauf hin, daß sich (strenggenommen) § 828 II BGB nicht ausgewirkt hätte. Ich bin mir gleichwohl nicht sicher, ob sich dies in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Denn es ließe sich ohne weiteres argumentieren, daß wenn Kinder bis 10 Jahren keinerlei Haftung trügen, einem 11-jährigen Kind nicht ohne weiteres die Beherrschung sämtlicher elementarer Verkehrsregeln zugemutet werden könne.

Eine Argumentation der ich zwar nicht folge, die aber mit Sicherheit von den Haftpflichtversicherern kommen wird...