Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Der BGH hat entschieden, daß grundsätzlich der Geschädigte das Reparaturgeschehen in der Hand hält; er allein darf entscheiden, ob, wie und wo repariert wird (Urt. vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02). Er darf sich somit auch dann an die Werkstatt seines Vertrauens wenden, wenn diese keine eigene Lackierwerkstatt hat (AG Augsburg, Urt. v. 13.5.2005 - 74 C 928/05; ebenso: OLG Hamm MittBl 1998, 58; AG Hamm NZV 2005, 649; LG Kassel ZfS 2001, 359).Zum Teil wird hierzu auch vertreten, daß der Geschädigte die Verbringungskosten jedenfalls dann ersetzt verlangen könne, wenn an seinem Wohnort die entsprechenden Fachwerkstätten über keine angeschlossene Lackierwerkstatt verfügten (AG Dorsten ZfS 1999, 424; AG Westerburg ZfS 2000, 63).
Lediglich eine kleine Mindermeinung, zu der - leider - auch der Palandt gehört, vertritt die Auffassung, daß die Verbringungskosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie auch konkret angefallen seien (Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 14).
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