Beschädigungen von geparkten Fahrzeugen durch spielende Kinder
Durch die Änderung des Schadensersatzrechtes ab August 2002 wurde durch den Gesetzgeber festgelegt, daß künftig Kinder unter zehn Jahren für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursachen, nicht mehr haften (§ 828 Abs. 2 BGB). Dies führte dazu, daß einige Gerichte entschieden, daß Kinder auch für Schädigungen an parkenden Autos nicht mehr haften sollten.
Der BGH (VI ZR 335/03) hat klargestellt, daß Kinder unter zehn Jahren nur dann von der Haftung frei seien, wenn sich die „spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs“ realisiert hätten.
Bei parkenden Autos, die von spielenden Kindern beschädigt werden, ist dies jedoch in der Regel nicht der Fall, so daß der Geschädigte seinen Schaden ersetzt verlangen kann. Glücklicherweise hat sich der BGH damit der bereits herrschenden Literaturauffassung angeschlossen. Denn es wäre wohl kaum einem Nichtjuristen vermittelbar gewesen, wenn ein abgestelltes Fahrrad oder ein Gebäude, welche von spielenden Kindern beschädigt werden, eine Ersatzpflicht auslösten, ordnungsgemäß geparkte Kfz jedoch nicht.
Es bleibt darauf hinzuweisen, daß Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht haften (§ 828 I BGB). Hier kommt man allenfalls über eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern weiter - so denn eine vorliegt und beweisbar ist...
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