Donnerstag, Juni 28, 2007

Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblicher Fahrzeugnutzung

Auch Freiberufler und andere Selbständige können entgegen landläufiger Meinung in bestimmten Fällen Nutzungsausfall verlangen, wenn ihr beruflich genutztes Fahrzeug beschädigt wird. Im Falle eines Inhabers eines kleinen Dentallabors, der sein Fahrzeug vor allem für Fahrten zu Zahnärzten zwecks Patientenbesprechungen nutzte, hat das OLG Stuttgart (Urteil v. 12.07.2006 - 3 U 62/06, NJW 2007, 1696ff.) entschieden, dass er Nutzungsausfall wie eine Privatperson verlangen könne, wenn er das Fahrzeug nicht nur unmittelbar zur Gewinnerzielung einsetze. Es komme entscheidend darauf an, dass einerseits eine fühlbare Beeinträchtigung vorliege, andererseits aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein konkreter Schadensnachweis vor allem deshalb nicht möglich sei, weil das Fahrzeug nicht zur unmittelbaren Gewinnerzielung eingesetzt werde:
"Weil das Fahrzeug, anders als zum Beispiel ein Bus oder ein Taxi, nicht
unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, wäre dem Kl. der konkrete
Nachweis, dass er ... einen Schaden erlitt, auch unter Beachtung der
Beweiserleichterung des § 252 BGB kaum möglich. Als Selbständiger mit einem
kleinen Betrieb wäre es für ihn auch unangemessen, ein Ersatzfahrzeug
vorzuhalten, weshalb die Abrechnung über Vorhaltekosten ausscheidet."

Und weiter:
"Würde man die Nutzungsentschädigung ablehnen, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass der Selbständige, der sich insoweit in einer absolut vergleichbaren
Position mit einer Person befindet, die ihr Fahrzeug nur privat nutzt, dieser
Person gegenüber benachteiligt und der Schädiger insoweit unbillig entlastet
wäre."