Vorsicht: Privates Abschleppen erlaubt!
Wie das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 13.02.2006, 5 C 139/05) festgestellt hat, darf ein privater Parkplatzbesitzer Fremdparker abschleppen lassen und die Kosten hierfür vom gegnerischen Halter erstattet verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob er selbst dort noch parken kann oder nicht.
"...Für die Frage der Besitzstörung ist nicht erforderlich, dass die Berechtigte
tatsächlich in ihrer konkreten Besitzausübung derart behindert ist, dass sie
dort nicht mehr parken könnte. Es genügt für die Störung vielmehr die
unberechtigte Nutzung fremden Besitzes..."
Wer also auf fremden Firmenparkplätzen oder sonstigen entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen parkt, muss sich vor Abschleppmaßnahmen der Parkplatzinhaber in Acht nehmen. Denn auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens vertritt das AG Hamburg eine rigide Auffassung:
"...Die Verhältnismäßigkeit ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die
Störung auf andere Art und Weise hätte beseitigt werden können..."
Der rechtmäßige Besitzer darf also ohne größere Einschränkungen seinen Parkplatz - auch mit Hilfe von Abschleppmaßnahmen - "verteidigen".
Quelle: ADAJUR-Newsletter des ADAC (www.adac.de)
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