Montag, Januar 08, 2007

Ersatz der Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

Nutzt der Unfallgeschädigte - ggf. unrepariert - das noch verkehrssichere Fahrzeug weiter, ist nicht auf Totalschadens- sondern auf Reparaturkostenbasis abzurechnen (BGH v. 23.05.2006 - VI RZ 192/05).

Da das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang genießt, darf es nicht dadurch gekürzt werden, daß der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen wird (BGH v. 29.04.2003 - VI ZR 393/02). Da der Geschädigte bei der Weiternutzung den Restwert nicht realisiert, ist dieser lediglich ein hypothetischer Rechnungsposten geblieben und darf daher nicht von der Schadensersatzforderung abgezogen werden (BGH aaO).

Wie der BGH klargestellt hat, muß das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weitergenutzt werden.

1 Comments:

At 4:52 PM, Anonymous Anonym said...

bedeutet das, ich kann erst nach ablauf der 6 monate fiktiv abrechnen oder kann ich mein integritätsinteresse auch vorher irgendwie bekunden?

 

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