SV-Gutachten zu HWS-Verletzungen unnötig
Das Landgericht Kempten (MittBl. der ARGE Verkehrsrecht 1/2006, S. 26) hat entschieden, daß interdisziplinäre Sachverständigengutachten zu HWS-Distorsionen in aller Regel nicht geeignet seien, Aufklärung über das tatsächliche Verletzungsgeschehen und einen tatsächlichen Verletzungsablauf zu schaffen. Derartige Gutachten seien daher in aller Regel unnötig, entscheidendes Gewicht bei der Entscheidungsfindung dürfe ihnen daher nicht zukommen.
Denn zu den entscheidenden Fragen in diesem Zusammenhang (etwa zur sog. Harmlosigkeitsgrenze), herrsche schon Streit unter den Sachverständigen, so daß deren Gutachten für die Gerichte meist wenig weiterführend seien. Entscheidender sei vielmehr der Vergleich zwischen Zustand des Verletzten vor und nach dem Unfallgeschehen.
Vielen Dank, liebes LG Kempten! Nachdem der BGH bereits eindeutig erklärt hat, daß der Richter sich in seiner Entscheidungsfindung nach der ZPO (§§ 286, 287) und nicht allein nach irgendwelchen durch Gutachten ermittelten Zahlen und Wahrscheinlichkeiten richten darf, ist diese Entscheidung konsequent. Denn die SV-Gutachten können bei den entscheidenden Fragen ohnehin nicht oder nur wenig weiterhelfen. Einzig der Frage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung kommt hier eine gewisse Indizwirkung zu, welche daher nach wie vor durch Gutachten zu klären sein wird. Aber Fragen wie "out-of-position-Haltungen" und ähnliches sind völlig irrelevant, da bislang hierzu keinerlei zielführende Studien vorliegen, die hierzu verlässliche Anhaltspunkte liefern.
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