Freitag, Oktober 05, 2007

OLG Oldenburg: Merkantiler Minderwert trotz hoher Laufleistung

Das OLG Oldenburg zieht seine Konsequenzen daraus, dass moderne Fahrzeuge eine höhere Lebenserwartung haben als noch vor ein paar Jahren:

Bei Unfallschäden an Fahrzeugen entsteht regelmäßig ein zusätzlicher Schaden dadurch, dass das reparierte Fahrzeug auf dem Gebrauchtmarkt weniger wert ist als ein gleichwertiges "unfallfreies" Fahrzeug. Dieser "merkantile Minderwertsschaden" muss vom Schädiger daher zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt werden. In der Vergangenheit wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch davon ausgegangen, dass ein solcher Schaden bei älteren Fahrzeugen und insbesondere bei solchen mit einer Laufleistung von über 100.000 km nicht mehr eintreten könne, weil solche Fahrzeuge ohnehin keine nennenswerte Lebenserwartung mehr hätten, so dass ihr Handelswert so gering sei, dass ein Minderwertsschaden nicht mehr messbar sei.

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 01.03.2007 - 8 U 246/06 - DAR 2007, 522f.) weist darauf hin, dass diese Auffassung mittlerweile überholt sei und im übrigen auch nicht mehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspräche:

"Entgegen der Auffassung des LG entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher
Rechtsprechung, dass bei Pkw im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als
obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. ...
Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren
Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese
Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der
zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf
dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von
Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wider, die
in ihren Notierungen inzwischen auf bis 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich
darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge
beziehen (vgl. BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann
danach nicht mehr abgestellt werden. ..."


Im entschiedenen Fall sprach das Gericht einem 3 1/2 Jahre alten TDI mit 195.000 km Laufleistung noch einen Minderwert von 250,- Euro zu.