Dienstag, März 28, 2006

Keine Rechtskrafterstreckung abweisender Urteile in Bezug auf immateriellen Vorbehalt

Der BGH (Urt. v. 14.02.2006 - VI ZR 322/04) hat noch einmal deutlich gemacht, daß bei Abweisung eines Antrags bezüglich eines materiellen oder immateriellen Vorbehalts, dies nicht automatisch Rechtskraft im Hinblick auf jegliche zukünftige unvorhergesehene Schäden entfaltet.

Die Klägerin hatte aufgrund eines Unfalls Nervenschädigungen insbesondere am Arm erlitten, die dazu führten, daß sie Arm und Hand nicht mehr uneingeschränkt nutzen konnte. Im Prozeß um diese Schäden erklärte der gerichtliche Gutachter, daß bezüglich dieses Zustandes keine Besserungen, aber auch keine Weiterungen zu erwarten seien. Daher wurde dem Antrag auf Schmerzensgeld zwar stattgegeben, der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden wurde jedoch abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß der Zustand des Arms sich nach aller Voraussicht nicht mehr verschlimmern werde. Einige Zeit später verursachten die zunächst nicht beachteten Nervenschädigungen am Rückenmark jedoch erhebliche Beschwerden im Bereich des Rückens. Hiervon war im Vorprozeß keine Rede gewesen. Der BGH stellt hierzu fest:

"Die Entscheidung des Gerichts stellt die Rechtslage im Regelfall nur für den Zeitpunkt zum Schluß der mündlichen Verhandlung fest. Einigkeit besteht deshalb darüber, daß die Rechtskraft nicht daran hindert, sich zur Begründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Es kann insbesondere geltend gemacht werden, der in dem Vorprozeß als nach dem damaligen Sachstand nicht begründet abgewiesene Anspruch sei inzwischen begründet geworden."

Zwar könne die Rechtskraft eines (abweisenden) Feststellungsurteils die Geltendmachung weiterer Spätschäden ausschließen, dies setze jedoch voraus, daß die Spätschäden bei der Prognoseentscheidung im Erstprozeß im Klagegrund enthalten gewesen seien. Dies aber setze wiederum voraus, daß entsprechend vorgetragen wurde und der Feststellungsantrag auch auf unvorhergesehene Spätschäden gestützt war.