Donnerstag, Juli 13, 2006

Sofortiges Anerkenntnis auch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft möglich

Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klagerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keine auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. (BGH v. 30.05.2006 - 6 ZB 64/05)
Der BGH stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die bis dahin herrschende Auffassung der Rechtsprechung. Er begründet seine Entscheidung insbesondere damit, daß durch eine solche Verlängerung keinerlei Ausweitung des Verfahrens verbunden sei. Allein die formalisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 III ZPO) erforderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthalte noch kein Bestreiten der Klagforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen.

Zusammenfassend läßt sich wohl sagen, daß auch die Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses eine zulässige Form der Verteidigung ist, die mit der Mitteilung der Verteidigungsbereitschaft gerade nicht aus der Hand gegeben wird. Es empfiehlt sich somit stets, zunächst nur die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, ohne einen konkreten Sachantrag zu stellen, soweit die Sach- und Rechtslage noch nicht umfassend geprüft wurde. Nur so erhält man sich bzw. dem Mandanten die Möglichkeit, ggf. Kosten abzuwehren.