Zur Höhe des Nutzungsausfalls
Das OLG Düsseldorf hat noch einmal ein paar Grundsätze zur Höhe des Nutzungsausfallschadens bestätigt:
Der Reparaturdauer tritt der der Zeitraum hinzu, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht, wobei dies auch die Zeitspanne umfassen kann, der bis zur Nachbesichtigung des beschädigten Pkw durch einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung vergeht.
Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er mit dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten in Eigenregie wartet, bis das Unfallfahrzeug durch einen Sachverständigen der Kfz-Versicherung nachbesichtigt wurde. (DAR 05, 269f.)
Es heißt also: auch beim Nutzungsausfall nicht unnötig Geld verschenken. Jeder Tag zählt!
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