Auffahrender hat meistens schuld
Das Landgericht Hamburg hält offenbar nichts von der Entscheidung des OLG Frankfurt (3 U 220/05), das entschieden hatte, daß ein Auffahrender dann nicht haftet, wenn der Unfall dadurch verursacht wird, daß der Vorausfahrende zuvor plötzlich die Spur gewechselt hat. Über den Fall des LG Hamburg hatte ich bereits hier und hier berichtet.
In seinem Berufungsurteil (331 S 21/06) entschied es nun, daß einen Rotlichtsünder höchstens eine 1/3-Haftung aus der Betriebsgefahr treffe, wenn es wegen des Rotlichtverstoßes im Querverkehr zu einem Auffahrunfall kommt, da auch dann der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden spreche. Das Argument, daß ein Rotlichtverstoß einen schwererwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstellt, als ein zu geringer Sicherheitsabstand, ließ das Landgericht damit nicht gelten. Aus meiner Sicht ein Urteil, das jegliches Augenmaß vermissen läßt.
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