Mittwoch, Juli 19, 2006

Rückstufungsschaden bei anteiliger Schadensverursachung

Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05


Zum Urteil im Volltext geht´s hier. Schön finde ich dabei, daß der BGH zu dieser Frage eine Sachentscheidung getroffen hat, ohne sich auf ein reines Versäumnisurteil zu beschränken. So wird Rechtssicherheit geschaffen! Offenbar hatte die Versicherung wohl schon den Ausgang geahnt...

Donnerstag, Juli 13, 2006

Sofortiges Anerkenntnis auch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft möglich

Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klagerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keine auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. (BGH v. 30.05.2006 - 6 ZB 64/05)
Der BGH stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die bis dahin herrschende Auffassung der Rechtsprechung. Er begründet seine Entscheidung insbesondere damit, daß durch eine solche Verlängerung keinerlei Ausweitung des Verfahrens verbunden sei. Allein die formalisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 III ZPO) erforderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthalte noch kein Bestreiten der Klagforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen.

Zusammenfassend läßt sich wohl sagen, daß auch die Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses eine zulässige Form der Verteidigung ist, die mit der Mitteilung der Verteidigungsbereitschaft gerade nicht aus der Hand gegeben wird. Es empfiehlt sich somit stets, zunächst nur die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, ohne einen konkreten Sachantrag zu stellen, soweit die Sach- und Rechtslage noch nicht umfassend geprüft wurde. Nur so erhält man sich bzw. dem Mandanten die Möglichkeit, ggf. Kosten abzuwehren.

Montag, Juli 10, 2006

"Einmaliger" und "gelegentlicher" Cannabiskonsum

Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum i.S.d. § 14 I 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. (BayVGH v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453, ZfS 2006, 294ff.)


Mit dieser Feststellung widerspricht der BayVGH der gegenteiligen Aufassung des OVG Hamburg (ZfS 2005, 626), der bereits eine einmalige Einnahme als ausreichend angesehen hatte. Die - nach meiner Auffassung schon dem Wortlaut widersprechende - Auffasung des OVG Hamburg stellte ohnehin eine Mindermeinung dar. Wie der BayVGH hatten nämlich zuvor bereits andere deutsche Obergerichte entschieden (vgl. VGH BW ZfS 2004, 43; SächsOVG DAR 2002, 121; OVG d. Saarl. ZfS 2001, 188).

Weiter stellt der BayVGH klar:

Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gem. § 14 I 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.


Denn das BVerwG (ZfS 2002, 47, 50) und das ThürOVG (ZfS 2003, 264) hatten zuvor bereits klargestellt, daß die einmalige Einnahme ohne Bezug zum Straßenverkehr allein keine behördliche Maßnahme - auch kein Drogenscreening - rechtfertige. Hieran will offenbar auch der BayVGH festhalten, setzt er doch weitere Eignungszweifel begründende Tatsachen voraus.

Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die einmalige Einnahme von Cannabis auch keine Anordnung einer MPU rechtfertigt. Denn in § 14 I 4 FeV ist festgehalten, daß hierfür nicht nur eine gelegentliche Einnahme Voraussetzung ist, sondern weitere Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, hinzutreten müssen.

Zur Höhe des Nutzungsausfalls

Das OLG Düsseldorf hat noch einmal ein paar Grundsätze zur Höhe des Nutzungsausfallschadens bestätigt:

Der Reparaturdauer tritt der der Zeitraum hinzu, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht, wobei dies auch die Zeitspanne umfassen kann, der bis zur Nachbesichtigung des beschädigten Pkw durch einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung vergeht.

Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er mit dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten in Eigenregie wartet, bis das Unfallfahrzeug durch einen Sachverständigen der Kfz-Versicherung nachbesichtigt wurde. (DAR 05, 269f.)


Es heißt also: auch beim Nutzungsausfall nicht unnötig Geld verschenken. Jeder Tag zählt!