Montag, August 28, 2006

Geldsparen beim Falschparken

Der WDR gibt Tips für´s Falschparken.
Link gefunden bei Udo Vetter.

Montag, August 21, 2006

Spontanäußerungen nach Aufforderung

Aus einer Ermittlungsakte:
"Zu Beginn unserer Anwesenheit war die Stimmung ruhig, sodaß wir Frau XY im Beisein ihres Mannes baten, über das Geschehene zu erzählen. Bevor es mir allerdings möglich war, die Ehefrau über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, sagte sie unverhalten heraus, daß ihr Mann ..."

Immer wieder diese Spontanäußerungen. Als Polizist kommt man ja überhaupt nicht mehr zum Belehren. Es platzt immer nur so aus den Leuten heraus, kaum daß sie Uniformen sehen. Und wenn die Beteiligten zum Aussagen aufgefordert werden, wie hier, dann ist die rechtzeitige Belehrung einfach nur deshalb unterblieben, weil die Leute vor lauter Aussagewilligkeit den Polizisten ins Wort fallen. Jaja, so hart kann Polizeialltag sein, man kommt gar nicht mehr zu Wort.

Freitag, August 18, 2006

Das seltsame Rechtsverständnis einer Owi-Behörde

Mein Mandant ist verantwortlich für den Fuhrpark einer Firma. Eines schönen Tages nahmen Firmenmitarbeiter einen GGVS-Anhänger, der eigentlich für die anstehende Prüfung vorgesehen war, für einen auswärtigen Auftrag. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Polizei fiel auf, daß die Prüfung seit 3 Tagen überfällig war, der Anhänger wurde zum nächsten TÜV begleitet: alles technisch i.O., also Zulassung gleich erteilt. Die OWi- Behörde verhängt nun nicht nur ein Bußgeld gegen meinen Mandanten nach einer Norm, die gar nicht einschlägig ist, sondern erhöht auch noch die danach vorgesehene Regelbuße von immerhin 1.000,- Euro auf stattliche 1.200,- Euro.

Nachdem das Gericht auf meine Schutzschrift nachfragte, was die Behörde denn von einer Einstellung oder zumindest einer deutlichen Reduzierung des Bußgeldes halte, begründete diese die Erhöhung der Regelbuße wie folgt:

"... da die Ermittlung der Personalien des Betroffenen mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden war. Dies ist m.E. bei der Bemessung der Buße zu berücksichtigen."


Unabhängig davon, daß für die Erlangung der Personalien meines Mandanten eine kurze Anfrage bei der Firma völlig ausgereicht hätte, diese erteilt derartige Auskünfte nämlich unproblematisch, läßt eine solche Begründung schon ein schwer gestörtes Verhältnis zur Rechtsstaatlichkeit erkennen. Wenn der Staat viel Arbeit hat, muß der - vermeintliche - Täter gefälligst auch leiden, genauso wie die fleißigen Beamten, die seinetwegen so viel Arbeit hatten. Nicht die Schuld des Täters ist für die Strafzumessung entscheidend, sondern der Arbeitsaufwand der Behörde.

Aber wer solche kreativen Ideen zur Regelbußenerhöhung parat hat, läßt sich natürlich nicht lumpen und legt für das Gericht noch einen drauf:

"... mit einer Einstellung des Verfahrens kann ich mich ganz und gar nicht einverstanden erklären. Schließlich ist die zeitige Entdeckung der OWi der hiesigen Polizei und nicht den Aktivitäten des Betroffenen zu verdanken."


Achso, über Einstellung denkt man nur dann nach, wenn der Rechtsbrecher selbst zur Polizei geht (anstatt einfach zum TÜV) und sich selbst anzeigt. Bei derartigen Ausführungen einer deutschen Behörde fällt mir nur noch das alte Bismarck-Wort ein: "Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten läßt sich immer noch regieren. Bei schlechten Beamten helfen auch die besten Gesetze nichts".

Donnerstag, August 17, 2006

Auffahrender hat meistens schuld

Das Landgericht Hamburg hält offenbar nichts von der Entscheidung des OLG Frankfurt (3 U 220/05), das entschieden hatte, daß ein Auffahrender dann nicht haftet, wenn der Unfall dadurch verursacht wird, daß der Vorausfahrende zuvor plötzlich die Spur gewechselt hat. Über den Fall des LG Hamburg hatte ich bereits hier und hier berichtet.

In seinem Berufungsurteil (331 S 21/06) entschied es nun, daß einen Rotlichtsünder höchstens eine 1/3-Haftung aus der Betriebsgefahr treffe, wenn es wegen des Rotlichtverstoßes im Querverkehr zu einem Auffahrunfall kommt, da auch dann der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden spreche. Das Argument, daß ein Rotlichtverstoß einen schwererwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstellt, als ein zu geringer Sicherheitsabstand, ließ das Landgericht damit nicht gelten. Aus meiner Sicht ein Urteil, das jegliches Augenmaß vermissen läßt.

Immer wieder beliebt: die Stundenverrechnungssätze

Ein beliebtes Thema, bei dem die Versicherer immer noch gerne versuchen, die Ansprüche der Geschädigten kleinzurechnen, sind die Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Schadensabrechnung. Denn kleine Hinterhofwerkstätten können natürlich billigere Stundensätze anbieten als etwa eine markengebundene Fachwerkstatt, die schon deshalb deutlich teurer ist, weil sie beispielsweise ihre sämtlichen Mitarbeiter teuer zertifizieren lassen muß und daher ständig viel Geld für Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter ausgibt.

Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis stellt sich dann die Frage, welcher Stundensatz anzunehmen ist, weil ja offenbar eine Reparatur gerade nicht in einer teuren Fachwerkstatt erfolgt (sonst würde ja für gewöhnlich konkret anhand der Reparaturrechnung abgerechnet werden).

Das AG München (343 C 34380/05) hat entschieden, daß auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung der Stundenverrrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt besteht. Es stützt sich dabei auf die Entscheidungen des LG München I (Urt. v. 20.01.2005 - 19 S 11105/04 und v. 27.01.2005 - 19 S 17803/04) und des BGH (VI ZR 393/02), wonach der Geschädigte das Restitutionsgeschehen in der Hand halte, also grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel als auch in der Verwendung des Schadensersatzes frei ist. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung sei als Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen anzulegen.

Nach Auffassung des AG München bedeutet dies, daß der Geschädigte sich demnach auf eine ihm ohne weiteres zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muß, jedoch nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner billigeren Fremdwerkstatt.

Zu gut deutsch: billige Fremdwerkstätten bieten nicht ohne weiteres Gewähr für eine technisch ordnungsgemäße Reparatur; ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch bringt sein Fahrzeug daher in eine markengebundene Fachwerkstatt.

Bleibt nur noch das Problem, daß viele Gutachter, insbesondere wenn sie viele Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhalten (wie etwa auch die große Gutachterfirma, die mit "D" anfängt), von vornherein sehr günstige Stundenverrechnungssätze annehmen, zu denen kaum eine markengebundene Werkstatt arbeitet. Da hilft dann nur, von vornherein als Geschädigter selbst ein qualifiziertes Gutachterbüro beauftragen, welches die richtigen Verrechnungssätze zugrunde legt.